Kennen Sie die Adresse 5 Jupiter House, Calleva Park in Aldermaston im schönen Berkshire? Nein? Aber vielleicht kennen Sie eine der Webseiten wie grusskarten-paradies.de, geburtstags-infos.de, gutscheinland.de, kochrezepte-server.com, hausaufgaben-referate.de oder routenplaner-online.de? Oder gar Opendownload.de? Laut Recherchen des Onlinemagazins Netzwelt.de residieren all diese Webseiten unter der oben genannten Adresse. In 5 Jupiter House finden sich zahlreiche Firmen, die alle mehr oder weniger dieselben “Direktoren” ausweisen, die von Verbraucherschützern als Betreiber von Briefkastenfirmen eingestuft werden, weiß das Magazin. Den Recherchen von Netzwelt.de zufolge sitzen derzeit rund 70 Seiten, die von Verbraucherschützern unter der Rubrik “Abzockseiten” geführt werden, in Jupiter House, teils aber auch in Deutschland, wie etwa in Frankfurt, Mannheim, Hanau, Oberursel/Ts., Wiesbaden–Amöneburg oder Hamburg. Unter Netzwelt.de finden Sie dazu eine sehr spannende PDF-Übersicht von Webseiten und Firmensitzen.
Zu erreichen sind diese Webseiten keineswegs nur über die bekannten Internet-Adressen. Zahlreiche Google-Anzeigen verweisen indirekt über Umleitungen auf z.B. Opendownload.de und somit ist die Falle meist nur auf den zweiten Blick erkennbar.
Diese Webseiten sind fast immer sehr professionell gestaltet und decken alle möglichen Interessensgebiete ab – ob Geburtstag, Hausaufgaben oder Software – für jeden Anwender ist da etwas dabei. Ebenso professionell klingen die Geschäftbedingungen und auch die Hotlines sehen auf den ersten Blick seriös aus – sind aber durchweg teuer und bieten kaum Hoffnung, jemals einen echten Menschen an den Hörer zu bekommen.
Besonders die Webseite Opendownload.de wird seit geraumer Zeit heiß diskutiert – etwa auf auf www.computerbetrug.de. Auch Computerwissen Daily berichtete im Januar darüber. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz widmete sich Opendownload.de bereits im Oktober 2008 in einer Pressemitteilung. Darin hieß es:
„Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz häufen sich derzeit Anfragen zu fragwürdigen Rechnungen des Internetanbieters opendownload.de. Der Seitenbetreiber bittet Internetnutzer für ein Abonnement zur Kasse, das sie angeblich durch Registrierung auf seiner Seite geschlossen haben. Mit der Weiterverbreitung von kostenlosen Programmen Dritter versuchen die Drahtzieher der Seite, unbedarfte Internetnutzer abzukassieren.
“Lassen Sie sich durch Rechnungen und Mahnschreiben der Firma nicht einschüchtern”, so der Rat der Verbraucherzentrale. “Weisen Sie die Zahlungsaufforderungen des Anbieters mit der Begründung zurück, dass kein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen ist.”
Zum Hintergrund: Die Betroffenen hatten im Internet nach kostenlosen Programmen wie “OpenOffice”, “eMule” oder nach Virenschutzprogrammen gesucht. Beim Anklicken eines Links wurden sie dann auf die Internetseiten opendownload.de geleitet. Nach mehreren Klicks kamen sie zu einer Anmeldeseite. Neben einer Eingabemaske für persönliche Daten fand sich dort ein kaum erkennbarer Hinweis auf Kosten und Laufzeit von zwei Jahren. In der Annahme, die geforderten Daten seien lediglich für den bekanntermaßen kostenlosen Download der Software nötig, haben die meisten diese Klausel übersehen. Besonders dreist: Wer sich anmeldet, muss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. reicht das Setzen eines Häkchens aber nicht aus, um wirksam auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.“
Leider fallen immer wieder arglose Anwender auf derartige Webseiten herein und werden dann in häufig sehr rustikaler Form zur Zahlung aufgefordert. Im Falle von Opendownload.de sieht der Ablauf häufig immer gleich aus:
Der Anwender wird aufgefordert, seine Adresse und seinen Namen anzugeben, um eine Software kostenlos herunterladen zu können. Der Trick dabei: Die Software kann tatsächlich kostenlos geladen werden, doch die Nutzung der Webseite selbst kostet einen nicht unerheblichen Betrag – ganze 96 Euro werden für die zwölfmonatige Nutzung der Webseite fällig.
Diese Angabe findet sich natürlich nicht auf den ersten Blick – vielmehr ist sie in den AGB gut versteckt. In der Folge kann der Anwender dann mit einer Rechnung der Firma Content Services Ltd. aus Mannheim rechnen.
Wenn auch Sie eine Rechnung einer solch dubiosen Firma erhalten haben, brechen Sie nicht in Panik aus und kommen Sie nicht auf die Idee, um des lieben Friedens willen den geforderten Betrag zu zahlen. Das tun nämlich rund 10 bis 20 Prozent der Betroffenen und ermöglichen so den Betreibern eine stattliche Einnahmequelle. Nach Auffassung deutscher Verbraucherschützer müssen Sie überhaupt nicht zahlen.
Ich bin reingefallen – was soll ich tun?
Wenn Sie auf Opendownload.de oder einer ähnlichen Seite gelandet sind und nun zur Kasse gebeten werden, sollten Sie zunächst eines tun: Ruhe bewahren und nicht zahlen. Stellen Sei sich seelisch darauf ein, dass man versuchen wird, Ihnen mit allen möglichen juristischen Schritten zu drohen – das gehört zur typischen Methode des „Weichklopfens“.
„Zumeist reagieren die Anbieter auf einen Widerruf des online (vermeintlich) geschlossenen Vertrages nicht und gehen stoisch die Mahnstufen durch. Ebenso stoisch sollte dann auch der Nutzer sein und nicht zahlen. Spätestens aber dann, wenn ein Anwalt oder ein Inkassobüro in der Sache wegen der offenen Forderung aktiv wird, sollte man sich einen eigenen Anwalt suchen“,bestätigt Rechtsanwalt Gerd M. Fuchs.
Inzwischen wird der Boden für derartige dubiose Angebote bereits wackeliger – so hat das Landgericht Darmstadt (Az.: 9 O 257/07) in einem ähnlichen, vergleichbaren Fall das Geschäftsgebaren eines Internetanbieters als irreführend und damit als wettbewerbswidrig angesehen.
Ebenso hat das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 514/08) in einem zu dieser Thematik identischen Fall im Rahmen einer einstweiligen Verfügung festgestellt, dass ein Internetangebot ohne einen „leicht erkennbaren Kostenhinweis“ wettbewerbswidrig ist.
Und auch das Landgericht Hanau entschied, dass ein Unternehmen (wie opendownload.de) die Gewinne offenlegen muss, die es mit zahlreich aufgestellten Kostenfallen erzielt hat (Az. 9 O 551/08 und 1 O 569/08).
Man sollte sich also nicht von vermeintlich juristischen Floskeln und Androhungen einschüchtern lassen, sondern bei einer Zahlungsaufforderung so vorgehen, wie es Rechtsanwalt Gerd M. Fuchs empfiehlt.
3 “goldene Tipps”
- Den Vertrag (der ja eigentlich nicht geschlossen ist) widerrufen. Dies ist grundsätzlich möglich, da es sich hier um ein “Fernabsatzgeschäft” handelt.
Aber: Frist beachten - also unmittelbar nach Kenntnis der Kostenpflichtigkeit.
- Mahnungen ignorieren.
- Sollte ein Schreiben vom Inkasso-Büro kommen, dann weiterhin nicht zahlen, jedoch einen Anwalt einschalten.
Musterschreiben zum Widerruf finden Sie unter anderem auf den Seiten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Sie können aber auch selbst eine Formulierung wie diese hier aufsetzen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Rechnung vom [Datum einfügen] stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am [Datum einfügen] auf der Internetseite [entsprechendes Angebot einsetzen] angemeldet haben, geschah dies, ohne dass mir die damit verbundenen Kosten bewusst waren und mir diese auf Ihrem Webangebot ersichtlich wurden. Über die Kosten wurde ich erst durch Ihr Schreiben informiert.
Aufgrund der unzureichenden Kosteninformation auf Ihrem Webangebot ist daher kein wirksamer Vertragsabschluss nach den von Ihnen behaupteten Konditionen zustandegekommen.
Ich erkläre die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige. Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§312, 355 ff BGB Gebrauch.
Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen. Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten. Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen…”
Allerdings gilt dieser Tipp nur für Angebote, die ihre Preisangaben nicht deutlich darstellen. Wenn der geforderte Preis für Sie erkennbar war, etwa, wenn er direkt neben der Namenseingabe auftaucht, sieht die Sache etwas anders aus – dann werden Sie vermutlich zahlen müssen.
Tipp: Durchsuchen Sie die AGB
Wenn Sie sich bei einem Internet-Angebot nicht so ganz sicher sind, ob es seriös ist, sollte Ihr erster Blick auf das Impressum gehen. Sind die Angaben hier schon zweifelhaft, sollten Sie sich lieber nicht weiter mit dem Angebot beschäftigen. Der zweite Blick sollte dann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. Meist ist das ein endlos langer Textblock, den kaum jemand komplett liest – obwohl man das natürlich tun sollte. Wenn Sie hier vermuten, dass irgendwelche Klauseln zur Zahlung versteckt sein könnten, nutzen Sie die Suchfunktion Ihres PC und durchforsten Sie die AGB nach Begriffen wie „Zahlung“, „Euro“, „Mehrwertsteuer“, „Entgelt“ usw.
Grundsätzlich gilt: Eine gesunde Skepsis ist immer dann angebracht, wenn eine Webseite von Ihnen die Adressdaten und/oder Ihre Bankverbindung verlangt.