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Artikel mit ‘Recht’ getagged

Klage gegen “aberwitzige Sammelwut” von Arbeitnehmerdaten?

Donnerstag, 10. Dezember 2009

Wie Stern.de berichtet, erwägt die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi Klagen gegen die detaillierten Arbeitnehmerdaten, die Arbeitgeber künftig Monat für Monat elektronisch an die “Zentrale Speicherstelle” des Bundes melden sollen. Diese Übermittlung schreibt der “Elektronische Entgeltnachweis” (”Elena”) vor, der ab dem 1. Januar 2010 schrittweise eingeführt wird. Er soll die Arbeitsbescheinigungen ersetzen, die bislang in Papierform an die Sozialversicherungen geschickt werden mussten. Die Daten sind für die Berechnung von Arbeitslosengeldern oder Renten erforderlich.

Der vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete Datenbogen umfasst 41 Seiten. Die Gewerkschaft ist darüber empört, so berichtet die Online-Ausgabe des Hamburger Magazins stern, dass dort unter der Rubrik “Fehlzeiten” gefragt wird, ob ein Arbeitnehmer “rechtmäßig” oder “unrechtmäßig” gestreikt hat. Sie läuft auch dagegen Sturm, dass die Arbeitgeber Kündigungsgründe und Abmahnungen angeben oder bei Entlassungen das “vertragswidrige Verhalten” schildern sollen, das zur Vertragsauflösung geführt hat.

Verdi-Chef Frank Bsirske sagte stern.de: “Ein ursprünglich sinnvolles Projekt wird durch diese aberwitzige Datensammelwut ins absolute Gegenteil verkehrt. Elena erweist sich als schwarzes Loch, das Streikrecht, Persönlichkeitsschutz und arbeitsrechtliche Standards bedroht.”

Den Datenbogen nannte Bsirske “völlig inakzeptabel”. Es liege nicht im Ermessen des Arbeitgebers zu entscheiden, ob ein Streik rechtmäßig ist. “Absolut skandalös” seien auch die Fragen zum Kündigungsschutz.

Bsirske zu stern.de: “Diese zentrale Ausforschung muss sich kein Beschäftigter bieten lassen. Wir erwarten deshalb, dass die Bundesregierung den Datenbogen unverzüglich zurückzieht und völlig überarbeitet. Wir prüfen sämtliche Klagemöglichkeiten gegen den Datenkatalog.”

Besorgt ist die Gewerkschaft auch wegen möglicher Mängel beim Datenschutz. Sie hatte früh darauf gedrängt, den Chaos-Computer-Club Hackversuche machen zu lassen, um die Sicherheit der verschlüsselten Daten zu überprüfen. Das sei abgelehnt worden. Wegen der möglichen Klage gegen den Bogen ist Verdi mit anderen Gewerkschaften im Gespräch. Verdi will notfalls auch seinen Mitgliedern Klagen empfehlen und juristische Unterstützung anbieten.

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Grauzone Internet - Ist Filesharing wirklich illegal?

Donnerstag, 03. Dezember 2009

Die Musik ist ein ständiger Begleiter unseres täglichen Lebens. Dank Radio, Internet und Mp3-Player bekommen wir rund um die Uhr neuesten Hits zu hören. Vielen bleibt die erste Schaltplatte oder die erste CD auf immer im Gedächtnis. Doch wer erinnert sich eigentlich an seinen ersten Download? Wenn man jemanden auf der Straße fragen würde, erhielte man Antworten wie:

“Da bin ich überfragt.” “Keine Ahnung.” “Ja, das war eine Tauschbörse, aber keine Ahnung welcher Song. Ich hab früher so viel runtergeladen…” “Hab ich überhaupt nix mehr damit am Hut. Seit ein Bekannter von mir da eine Abmahnung bekommen hat, da kauf ich die Musik nur noch im Netz.”

Das Herunterladen von Musik über Tauschbörsen im Internet war bis vor einigen Jahren sehr beliebt. Seit die Musikindustrie jedoch begonnen hat, die Nutzer solcher Systeme rechtlich zu belangen, herrscht allgemeine Aufruhr. Denn: Kaum jemand weiß wirklich, was erlaubt ist und was nicht. Christian Solmecke, Rechtsanwalt aus Köln und Experte für Urheberrecht, erklärt:

“Der Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen ist ganz klar illegal. Davon ist abzuraten! Was aber weiterhin möglich ist, ist sich von Freunden nicht-kopiergeschützte CDs zu kopieren oder Musik bei Youtube - zum Beispiel - herunterzuladen. Ebenfalls möglich ist zum Beispiel das Verschicken Mp3-Files per E-Mail an Freunde.”

Allein 2007 wurden von der Musikindustrie über 10.000 Verfahren wegen der illegalen Verbreitung geschützter Inhalte eingeleitet. Am 9. Dezember beginnt nun am Landgericht Köln die Beweisaufnahme in einem Prozess der zum Präzedenzfall werden könnte. Geprüft wird, ob die Forderungen gegen ertappte Filesharer überhaupt gerechtfertigt sind. Solmecke hierzu:

“Vereinfacht kann man sagen, dass die Musikindustrie Abmahnkosten in Höhe von jeweils 6.000 Euro von 2 Filesharern fordert. Die wehren sich dagegen und behaupten: solche Kosten sind niemals angefallen - und sollte sich das beweisen lassen, hätte das Auswirkungen für zig tausend Filesharing-Verfahren in Deutschland.”

Auch wenn beide Seiten womöglich Schuld trifft. Der beste Weg, um derartigen Ärger zu vermeiden, ist, nach wie vor, ganz einfach der Kauf von Musik über das Internet. Denn das ist - und bleibt - mit Sicherheit ganz legal.

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Nicht alle rechtlichen “Weisheiten” im Netz stimmen

Mittwoch, 18. November 2009

Die Distanzierung von Links zählt genauso zu den populären Webmythen wie die Meinung, dass es ohne Copyright-Vermerk keinen Urheberschutz gibt. Auch wenn es immer wieder hartnäckig behauptet wird: Nicht einmal die Aussage, dass ein Server im Ausland vor Strafverfolgung schützt, stimmt. Das IT-Magazin iX klärt in seiner aktuellen Ausgabe über derartige Webmythen und Webirrtümer auf.

Wieso sollte jemand auf Webseiten verlinken, von denen er sich von vorneherein distanziert? Mit gesundem Menschenverstand ist das nicht zu erklären.

“Dennoch zählt die Distanzierung von Links zu den Mythen, die im Internet nicht tot zu kriegen sind”, erläutert iX-Redakteurin Ute Roos.

Die Rechtslage ist dabei eigentlich ganz einfach: Wer einen Link setzt, sollte die Seite prüfen, denn er macht sie seinen Besuchern damit zugänglich. Wer die Seite überprüft, bevor er verlinkt, ist später nicht verpflichtet, sie im Auge zu behalten. Er muss nur den Link entfernen, wenn er von einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtswidrigkeit erfahren hat.

Auch um das Thema Copyright-Vermerk kursieren hartnäckige Gerüchte. Hinweise wie “Urheber/Copyright by XY” oder “Dieses Material ist urheberrechtlich geschützt” schaden zwar nicht, und sind als Autorennachweis vielleicht sogar ganz sinnvoll, haben aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun, denn das greift unabhängig von irgendeiner Kennzeichnung.

Und auch verlieren oder abgeben kann man die Urheberschaft nicht - das Urheberrecht bleibt immer beim Urheber, lediglich das Nutzungsrecht ist übertragbar. Ein Irrtum, dem übrigens nicht nur Webseitenbetreiber, sondern manchmal auch Verlage unterliegen.

Viele Anbieter von Webseiten glauben, dass es ausreicht, den Server ins Ausland zu verlegen und anstelle einer de- eine .com-Domain zu wählen, um für die deutsche Justiz nicht mehr greifbar zu sein. Doch auch hier ist der Wunsch Vater des Gedankens, die Realität weigert sich jedoch beständig, sich diesem Wunschbild zu beugen und so sehen auch deutsche Gerichte den Sachverhalt ganz anders. Ihr Kriterium ist, ob sich das Angebot an deutsche Kunden richtet oder nicht.

“Gerade wenn es um juristische Angelegenheiten geht, reicht ein ,gesundes Halbwissen’ nicht mehr aus”, warnt iX-Redakteurin Ute Roos. “Und auch Dinge, die man schon tausendfach im Web gelesen hat, müssen deswegen noch lange nicht richtig sein.”

Abmahnungen sind ebenfalls oft Gegenstand von Web-Weisheiten. “Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Abmahnung dazu dient, einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden. Bei dem Unterschreiben der Unterlassungserklärung sollte man jedoch bedenken, dass diese den Unterzeichner für 30 Jahre bindet. Außerdem enthält sie eine hohe Vertragsstrafe, die bei jedem erneuten Verstoß zu zahlen ist”, sagt iX-Expertin Ute Roos.

Wie in fast jedem Lebensbereich ist es auch im Web sinnvoll, sich nicht auf die gern kolportierten urbanen Legenden zu verlassen, sondern im Zweifelsfall einfach dort eine Beratung einzuholen, wo die Fachleute zu finden sind.

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Webkäppchen und der böse Wolf

Mittwoch, 21. Oktober 2009

In unserer heutigen, umtriebigen Welt gibt es ja leider nur noch wenige Freiräume. Selbst Manager sind ja heute so vielen Zwängen unterworfen. Da tut es gut, von Menschen zu hören, die sich noch trauen, gegen den Strom zu schwimmen – so wie Manfred Hell, von dem die FAZ online schrieb, er betrete einen Raum nicht nur einfach, er stürme herein.

Manfred Hell ist einer, der es geschafft hat. Sein Unternehmen hat, so ist es in dem Artikel zu lesen, im Jahr 2007 156,3 Millionen Euro Umsatz gemacht, satte 21 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Aktuelle Zahlen liegen uns nicht vor, doch es scheint, als ginge es für das Unternehmen und seinen Chef weiter aufwärts.

Und es ist ja auch toll, wenn ein Unternehmenschef als belesener Naturbursche beschrieben wird, einer, der sich lange nicht vorstellen konnte, in der Wirtschaft zu landen und eine Promotion über Alfred Döblin anstrebte. Einer, der sagt, er habe gelernt, mit Anzugträgern umzugehen, auch wenn sie nicht aus seiner Welt stammen, die aber notwendig seien, um an Kapital zu kommen. Kapital, das sein Unternehmen heute unter anderem als Investitionsobjekt von „Private Equity“-Unternehmen erhält.

Es muss Spaß machen, mit einem solchen Menschen zu arbeiten, in einem Unternehmen, dem das positive Image von Freiheit und Abenteuer vorauseilt. Zumindest bis heute. Bei dem Unternehmen handelt es sich um die Jack Wolfskin Ausrüstung für Draußen GmbH & Co. KGaA.

Das Unternehmen, das, so die FAZ in Ihrer Online-Ausgabe, deutlich über zehn Prozent des Umsatzes ins Marketing investiert, hat seit einiger Zeit nämlich auch Neider – böse Menschen, die mit der Marke des Unternehmens Schindluder treiben.

Wer, so mögen Sie sich fragen, kann denn nur ein Interesse daran haben, ein so nettes Unternehmen zu schädigen? Willige Fälscher in osteuropäischen oder asiatischen Gefilden? Grimmige Markenpiraten, die auf schlechte Imitate frech das Logo der notorisch bekannten Marke mit der Wolfstatze pappen?

Nein, es ist viel Schlimmer: Mitglieder einer Handarbeits-Community namens DaWanda haben sich versammelt, um – getarnt als Teilzeitunternehmer – unter anderem mit Stickentwürfen für Katzenpfoten, Spiegel mit tatzengemustertem Plüschbezug und ähnlich pfotenbewehrten Artikeln vom Ruhm des unkonventionellen Outdoor-Ausstatters zu profitieren.

So kam, was kommen musste: Die Plattform DaWanda erhielt ein Schreiben der Wolfskinschen Anwälte mit dem Hinweis, doch, wie es in einem Blogbeitrag des Werbebloggers beschrieben wurde, „bestimmte Produkte aus dem Dawanda-Sortiment bis 08. Oktober zu entfernen, sonst würde Dawanda ‚kostenpflichtig in Anspruch genommen’.“

DaWanda entfernte daraufhin die tatzenbewehrten Angebote wie Stickvorlagen, kleine Sticker u.ä. aus seinem Sortiment, denn in der Tat ist Jack Wolfskin das, was man eine notorisch bekannte, sprich berühmte Marke handelt und hat, wie bereits die Zeitung taz erfahren durfte, recht umfassende Rechte an der Darstellung der Wolfspfote bzw. von Tatzenspuren.

Pfote ist Pfote, sagten sich wohl auch die Anwälte von Jack Wolfskin und schickten zur Sicherheit mehreren DaWanda-Anbietern Abmahnungen, deren Kostennote sich zwischen 800 und knapp unter 1.000 Euro bewegte, da sie, wie es im Text eines dieser Schreiben heißt, „über die Internet-Seite „de.dawanda.com“ unter anderem mit Tatzendarstellungen gekennzeichnete Produkte anbieten. Zwischen der Tatzendarstellung auf den von Ihnen vertriebenen Produkten und der Tatzenmarke unserer Mandantin besteht Verwechselungsgefahr. Die sich gegenüberstehenden Tatzendarstellungen sind nahezu identisch. Die Waren, für welche die Marken unsere Mandantin Schutz genießen, sind mit den Waren, für die Sie hochgradig ähnliche Tatzendarstellungen benutzen, identisch bzw. hochgradig ähnlich.“

Nun kann und will ich nicht beurteilen, ob diese Einschätzung der Ähnlichkeit berechtigt ist oder nicht und billige Jack Wolfskin alle Rechte an der Wolfspfote zu – wenn auch alle Darstellungsbeispiele, die ich in diesem Zusammenhang kenne, eher harmlosen Katzenpfötchen ähneln, zum Teil in bunten Stoffdrucken, die vom Stoffhersteller „Michael Miller Fabrics“ geliefert wurden. Diese Firma weist übrigens auf Ihren Stoffen auch wiederum „All Rights Reserved“ aus. Handelt es sich dabei womöglich um die Hintermänner einer gegen Wolfskin gerichteten Verschwörung?

So haben nun einige dieser Anbieterinnen das Vergnügen, via Abmahnung zu bereuen, die Pfote missbraucht zu haben. Und sie werden möglicherweise eine ganz anderes Verständnis des Satzes entwickeln, das die Homepage von Jack Wolfskin ziert: „Lernen Sie uns kennen!“.

Nun mag es rechtlich sogar vertretbar sein, mit Abmahnungen selbst gehen Klein-Übeltäter vorzugehen – aber hat sich bei Jack Wolfskin schon einmal jemand Gedanken über die Publikumswirkung gemacht? Obwohl, man war ja auch bereit, Jahrelang mit der Taz zu prozessieren und damit möglicherweise einen Teil der eigenen Käuferschicht zu verprellen.

Auch Dawanda zeigte sich in einem Statement betroffen über die Entwicklung:

„(…) Umso mehr sind wir über das Vorgehen von Jack Wolfskin verwundert. Wir haben uns bis jetzt bewusst hinsichtlich öffentlicher Stellungnahmen zurückgehalten und JW bzw. seinen Anwälten mehrfach den Dialog angeboten. Wir versuchen es auch derzeit noch einmal.

Gern hätten wir gemeinsam mit dem Unternehmen eine Lösung gefunden. Als Reaktion auf das Schreiben der Anwälte von Jack Wolfskin haben wir die beanstandeten Produkte von der Seite genommen. Dennoch erhielten unsere Mitglieder Abmahnungen und dies, obwohl deren Artikel bereits nicht mehr auf DaWanda zu finden waren. Als Antwort auf unser erneutes Gesprächsangebot erreichte uns die offizielle Stellungnahme von Jack Wolfskin, in der das Unternehmen sein Vorgehen bekräftigt. Wir sind von diesem Verhalten maßlos enttäuscht.

Die Art und Weise wie das Unternehmen gegen unsere Mitglieder und DaWanda vorgeht als auch die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sind weit von unseren Vorstellungen eines fairen Miteinanders entfernt. Weder unsere Mitglieder noch DaWanda selbst sind daran interessiert, die Markenrechte von Jack Wolfskin oder eines anderen Unternehmens zu verletzen. Im Gegenteil: bislang kooperieren wir konstruktiv mit anderen Marken bzw. diese mit uns.“

Natürlich haben wir sowohl Jack Wolfskin als auch die Anwaltskanzlei um eine Stellungnahme und Erläuterung der Vorgänge gebeten. Vermutlich hat man dort aber derzeit soviel zu tun, dass für eine Antwort bis zum Redaktionsschluss keine Zeit blieb. So kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, was das Unternehmen zu den Fragen, worin die Bedrohung der Marke Jack Wolfskin bei der Darstellung von beispielsweise Katzenpfoten auf einer Kaffeetasse liegt, ob Jack Wolfskin plant, gegen weitere Unternehmen vorzugehen, die einen Pfotenabdruck nutzen und ob man ein PR-Problem bei der Kommunikation dieser Maßnahmen bzw. bei der Erklärung gegenüber den Kunden befürchtet, sagen würde.

Vielleicht aber erklärt die PDF-Datei, die als offizielles Statement (die Echtheit konnte ich in der Kürze der Zeit nicht prüfen) von Jack Wolfskin gehandelt wird, die Beweggründe des Unternehmens etwas näher. Schauen wir uns einige Auszüge an:

„Diese Vorfälle sind zwar bedauerlich, es handelt sich hier jedoch um eindeutige Markenrechtsverletzungen, auf die Jack Wolfskin zum Schutz der Marke leider mit Abmahnungen reagieren musste. (…)

Auf der DaWanda-Plattform wurden verschiedene Artikel mit einem Tatzenabdruck angeboten. Die einzelnen Fälle wurden von Jack Wolfskin in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten eingehend geprüft. Daraufhin wurden nur die Anbieter abgemahnt, deren Produkte die Markenrechte von Jack Wolfskin auch wirklich verletzen. Anbieter, deren Artikel mit Pfotenabdrücken keine Ähnlichkeit zur Jack Wolfskin Tatze aufweisen, können ihre Artikel selbstverständlich weiter unbeanstandet verkaufen. Zudem erfolgten die Abmahnungen auch wirklich nur dann, wenn ein Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat. Das Merkmal eines Handelns im geschäftlichen Verkehr liegt regelmäßig nur dann vor, wenn in der Vergangenheit Verkäufe in einem gewissen Umfang getätigt wurden, wohingegen Kleinstanbieter, die beispielsweise nur ein oder zwei Produkte pro Jahr verkaufen, natürlich nicht kontaktiert wurden. (…)

Wenn verhältnismäßig kleine Unternehmer abgemahnt werden, wird darauf geachtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Normalerweise berechnen sich die Kosten eines Abmahnschreibens nach dem zugrunde liegenden Gegenstandswert, der anhand der verletzten Marke bestimmt wird. Dieser wurde in den vorliegenden Fällen so gering wie möglich angesetzt. Die sich daraus ergebenen Kosten in Höhe von € 991,00 sind für einen Kleinunternehmer noch immer verhältnismäßig hoch, jedoch ist dieser für die Entstehung der Kosten verantwortlich, da er markenverletzende Ware verkauft hat und Jack Wolfskin dadurch zur Verteidigung der Marke gezwungen war.“

Einer der Betroffenen, Jolyon Yates, der, wie seine Webseite ausweist, sein Geld wohl eher nicht mit Outdoor-Artikeln verdient, und die Pfotenabdrücke seiner Katze „Princess“ genutzt hat, um einige Sticker herzustellen, beschreibt die Sachlage aus anderer und für mich durchaus auch nachvollziehbarer Sicht. Hier meine frei übersetze Wiedergabe:

„Offenbar hat die Jack Wolfskin GmbH & Co. KGaA (heute der weltgrößte Outdoor-Anbieter), obwohl erst 1981 gegründet, das Recht auf Katzenpfoten. Wer hätte das geahnt?

Ich muss sofort die alten Ägypter, Walt Disney und den Pink Panther informieren.

(…)

Ich verstehe, dass beispielsweise Apple (oder nehmen wir Blackberry!) seine Marke schützen muss – und Menschen daran hindert, Marken zu nutzen, die der eigenen ähneln – speziell im Technologiebereich. Ich musste nun aber feststellen, das mein örtlicher Lebensmittelladen immer noch Äpfel (und Brombeeren!) verkauft – und was noch schlimmer ist, sogar aus Kisten, auf denen Bilder von Äpfeln (und Brombeeren!) aufgedruckt sind.“

Man mag sich wirklich fragen, wovor ein Unternehmen dieser Größenordnung eigentlich Angst hat? Oder ist es gar keine Angst sondern ein viel schlichterer Beweggrund?

In einer Zeit, in der immer mehr Menschen Online Handel treiben, oft als Nebenerwerb oder aus schlichter Begeisterung für ein Hobby, lauern offenbar Fallen. Ob eine vergessene „Double-Opt-In“-Option oder eine Markenrechtsverletzung – der Betreiber eines Online-Shops ist leicht zu „erwischen“. Er tut gut daran, sich möglichst umfassend über die Rechtslage zu informieren und vor allem so gut wie möglich zu prüfen, ob er irgendwelche Markenrechte verletzt. So, wie es heute zugeht, in der Welt der Anzugträger, braucht man wohl nicht unbedingt auf eine gesunde Einschätzung der Maßstäbe zu hoffen. Und solange Abmahnungen auch eine relativ schnelle Methode sind, um mit nur wenig Aufwand noch etwas Geld zu verdienen und gleichzeitig seinem Kunden zu beweisen, wie fleißig man doch in seinem Sinne arbeitet, solange wird es auch Fälle geben, die in der Tendenz so bizarr erscheinen, dass man fast nicht glauben möchte, dass es wahr ist.

Und eigentlich ist es schon fast unglaublich, dass ein satirischer Beitrag wie der „Standardabmahnartikel“ von Sascha Lobo plötzlich so gar nicht mehr lustig erscheint, sondern aus der Vordruckabteilung eines Unternehmens zu stammen scheint.

Eine Lehre mag man auch noch aus diesem Fall ziehen: Bei „Star Trek“ gibt es Borgs, da sieht man, wer assimiliert wurde. In der Wirtschaft sieht man nicht, ob der eine oder andere „Nonkonforme“ schon längst von einer Gedankenwelt aufgesogen wurde, zu der er irgendwann einmal nicht gehören wollte. Es ist eben nicht das Outfit, dass das Verhalten steuert …

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E-Mail-Einschreiben nicht rechtsverbindlich

Montag, 21. September 2009

E-Mail-Einschreiben stehen in ihrer Beweiskraft den klassischen Einschreiben mit Rückschein deutlich nach. Das schreibt das IT-Magazin iX in seiner Oktober-Ausgabe.

Ein eigenhändig unterschriebener Einschreibebrief wahrt die Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine normale E-Mail oder eine als E-Mail-Einschreiben verschickte elektronische Nachricht jedoch nicht: Nur wenn die elektronische Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, steht sie einem unterschriebenen Schriftstück gleich.

Seit elektronische Kommunikationsformen rechtsverbindlich einsetzbar sind, bieten unter anderem Notare das Zustellen von “E-Mail-Einschreiben” als Service für ihre Klienten an.

Mit Produkten wie eWitness können sie eine Nachricht digital signieren und den Weiterleitungsvorgang bezeugen. Eine Kenntnisnahme seitens des vorgesehenen Empfängers belegt das allein aber nicht. Denn im Gegensatz zum herkömmlichen Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger keine Bestätigung abgeben, dass ihm die Nachricht zugestellt wurde. Lediglich der Dienstleister bestätigt in automatisierter Form, dass irgendjemand die Nachricht abgeholt hat, indem er den richtigen Zugangscode eingegeben hat. Im Falle eines Gerichtsprozesses, bei dem die Frage des Zugangs entscheidend ist, reicht diese Bestätigung aber nicht aus.

“Geht es um die Übermittlung und den Zugang von bedeutenden Nachrichten oder Erklärungen, muss man wohl oder übel weiterhin das klassische Einschreiben oder einen persönlichen Boten nutzen”, rät iX-Redakteurin Ute Roos.

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Rechtsfalle Mustervertrag - Vorsicht vor Formularen aus dem Internet

Mittwoch, 02. September 2009

Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Für viele Fälle eine gute Hilfe, doch bei manchen Bereichen ist Vorsicht geboten.

Das Internet ist keine Einbahnstraße. Der Nutzer bedient sich der Wissensfülle, kann aber auch im Gegenzug selbst Wissen zur Verfügung stellen. Gerade hier liegt die Gefahr, denn nicht jeder, der sich selbst als Profi oder Experte sieht, ist es tatsächlich auch. Insbesondere wenn es sich um den sensiblen rechtlichen Bereich handelt, ist das Internet als Quelle häufig ungeeignet und hilft den juristisch Unerfahrenen nicht weiter. Ein Beispiel hierfür sind die Anbieter von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen. Was auf den ersten Blick einfach und verlockend erscheint, kehrt sich oft ins Gegenteil, wie folgendes Beispiel zeigt.

Die Nutzung eines vorgefertigten Testaments wurde für einen Rentner aus Süddeutschland zur Falle. Er machte sich im Internet auf die Suche nach einem Testamentsentwurf. Nach kurzer Zeit wurde er bei einem auf Formulare und Musterverträge spezialisierten Anbieter fündig. In der Annahme, dass er damit auf der sicheren Seite sei, füllte er das Formular aus.

Was er nicht wusste: Das Testament hätte entweder notariell beurkundet oder komplett handschriftlich verfasst werden müssen. Das Ergebnis dieser Unwissenheit ist, dass das Testament unwirksam ist und somit die gesetzliche Erbfolge gilt. Also genau das, was der Erblasser nicht wollte. Diejenigen, die von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollten, profitieren nun nach seinem Tod von dem falsch genutzten Testamentsmuster.

“Ein kurzer Besuch beim Notar hätte dies verhindern können. Die Beratung beim Notar ist in der Gebühr enthalten, das Testament wird auf die individuellen Wünsche des Erblassers hin formuliert und gewährleistet die Gültigkeit”, sagt Notar Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer. “Mit dem notariellen Testament entfallen auch die Gebühren für den Erbschein, weil es als Nachweis der Erbfolge anerkannt wird”, so von Hinden weiter.

Oftmals gibt es auf den Internetportalen der Formularanbieter zwar Hinweise zur richtigen Verwendung der Muster, allerdings sind diese häufig recht versteckt und werden von den unerfahrenen Nutzern nicht zu Kenntnis genommen. Somit laufen vor allem ältere Menschen Gefahr, die entscheidenden Informationen zu übersehen.

Aber auch in anderen Bereichen können Entwürfe aus dem Internet zu erheblichen Komplikationen führen. Dies gilt zum Beispiel bei der Gründung einer sogenannten “Mini-GmbH”, also einer Unternehmergesellschaft. Hierfür gibt es Online-Anbieter, die suggerieren, mit denen von ihnen - natürlich kostenpflichtig - bereit gestellten Formularen könne eine Firma gegründet werden. Da man eine solche Unternehmergesellschaft aber nicht ohne Einschaltung eines Notars gründen kann, ist die bloße Unterzeichnung des Musters nutzlos. Darüber hinaus sind die aufgewendeten Kosten unnötiges Geld, da die auf die Bedürfnisse des einzelnen Unternehmensgründers zugeschnittene Beratung des Notars in der Gebühr für die ohnehin vorgeschriebene Beurkundung enthalten ist.

Auch bei der Verwendung von Mustern für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Viele im Netz kursierende Texte sind juristisch missverständlich oder veraltet. So sind auch die neuen Regeln, die der Bundestag am 18. Juni zu diesem Thema beschlossen hat, in vielen Internet-Mustern noch nicht berücksichtigt.

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Was hebt der Urheber?

Freitag, 21. August 2009

War das Thema Urheberrecht vor nicht all zu langer Zeit etwas, das nur wenige Menschen, vorzugsweise bildende Künstler, Musiker und Schriftsteller, berührte, ist es heute, in den Zeiten umfassenden Hoch- und Runterladens, einer der Rechtsbereiche, die für fast jeden Internetnutzer ungeheuer wichtig geworden sind.

Ob YouTube, eBay oder Foren – wir werden ständig mit der Frage konfrontiert, ob ein Inhalt geschützt ist, auf eine Plattform geladen werden darf oder von dort heruntergeladen werden darf. Leider fallen die Antworten darauf keinesfalls eindeutig aus, denn zu den Zeiten, in denen unser Urheberrecht entstand, war die Frage, was beispielsweise eine Kopie ist, noch gänzlich einfacher zu beantworten. Heute ist die Kopie von digitalem Material so gut wie das Original, kann beliebig repliziert und weitergegeben werden.

Veröffentlicht wurde im Verhältnis wenig und in ganz eng festgelegten Grenzen, während heute Millionen Menschen Videos, Bilder, Texte und Musik auf unterschiedlichen Plattformen der Öffentlichkeit präsentieren. Eine weitere Schwierigkeit: Das digitale Material im Internet ist weltweit verfügbar, es sind daher auch fast unendlich viele Varianten des Urheberrechtes gültig.

Doch schon mit dem hierzulande gültigen Recht gibt es oft keine eindeutigen Antworten, der Nutzer darf beispielsweise prinzipiell Inhalte herunterladen, jedoch nur, wenn es sich nicht erkennbar um ein geschütztes Werk handelt (das ist jetzt etwas verkürzt dargestellt, eine ausführliche Darstellung würde aber deutlich den Rahmen sprengen).

Neben der Frage, ob bestimmte digitale Dokumente überhaupt verwendet werden dürfen, gibt es noch zahlreiche weitere Fragen. So beschäftigen Überlegungen, wer eigentlich wann eingreifen muss, wer im Zweifelsfall Material löschen und dergleichen Zweifelsfälle mehr die Nutzer, Plattformanbieter und oft auch die Gerichte.

Entsprechend unsicher zeigt sich Otto Normalanwender und schwankt im seiner Bewertung von “Recht” und “Eigentum” im Internet zwischen „Nichts ist erlaubt“ und „Ich darf alles“, häufig geprägt von einem eher aus dem Bauch heraus getroffenen Rechtsverständnis.

Und so bleiben für den Internetnutzer wohl noch einige Zeit das Urheberrecht, Geschäftsmodelle sowie Fragen nach einer Gratiskultur und dem Rechtsbewusstsein die wirklich spannenden Themen. Um hier zu erfahren, was die Anwender denken, führt das Institut für Strategieentwicklung (IFSE) an der Universität Witten/Herdecke derzeit eine Umfrage zur “Digitalen Mentalität 2009″ durch. Ziel ist eine Identifikation von Nutzertypen.

“Jung und alt, Mann und Frau, Laien und Experten bewegen sich im Internet. Sie informieren sich, schließen Verträge, tätigen Zahlungen. Das Internet ist zu einer Selbstverständlichkeit für Millionen Deutsche geworden”, führt Hergen Wöbken, Geschäftsführer des Instituts, aus.

Auch die Verbreitung und der Umgang mit Inhalten, wie Musik, verändere sich. “Früher führte kein Weg am Tonträger vorbei, heute kaufen viele Nutzungsrechte an einer Datei, die nur noch aus virtuellen Einsen und Nullen besteht”, ergänzt Patrick Hypscher, Leiter des Projekts.

Bereits im Jahr 2004 hat das IFSE für Microsoft in der Studie “Digitale Mentalität 2004″ vier Raubkopiertypen identifiziert und beschrieben. Die neue Studie wird in eigener Trägerschaft durchgeführt und frei zur Verfügung gestellt.

Die Online-Umfrage ist bis zum 25. August 2009 unter www.ifse.de/digimen erreichbar. Als kleiner Anreiz wird mit jedem ausgefüllten Fragebogen ein Euro an eine gemeinnützige Organisation gespendet, insgesamt bis zu 1.000 Euro, so das Institut.

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Richtigstellung der Perspektive

Donnerstag, 13. August 2009

Noch in unserem Beitrag „Es kommt auf die Perspektive an“ haben wir uns damit beschäftigt, ob wirklich jede Abmahnung gleich auch „Abzocke“ ist. Laut eines Artikels im Wiesbadener Tagblatt soll eine eBay-Verkäuferin wegen des Verkaufs einer CD mit nicht lizenzierten Musikstücken von „The Sweet“ und „Rubettes“ mit einer Forderung von 15.000 Euro konfrontiert worden sein.

Im Zuge dieses Beitrages habe ich auch Informationen aus einem Telefoninterview mit Herrn Rechtsanwalt Poser aufgeführt, die einige Zweifel an der ursprünglichen Darstellung in dem Zeitungsartikel aufkommen ließen.

Diese Zweifel mehrten sich, nachdem ich nach dem Versand des Newsletters feststellen musste, dass mir ein heftiger und sinnentstellender Kommafehler unterlaufen ist. Die Forderung an die betroffene Dame belief sich nicht, wie von mir fälschlicherweise geschrieben, auf etwas über 11.000 Euro, sondern auf 1.111,20 Euro. Das rückt die Forderung noch einmal mehr weit ab von der Idee einer „Abmahn-Abzocke“.

Wie Herr Poser erläutert, wurde die Frau im Auftrag je eines Musikers der Bands “Rubettes” und “The Sweet” sowie eines Tonträgerunternehmens im Rahmen zweier anwaltlicher Abmahnschreiben zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert. Sie wurde natürlich nicht aufgefordert, 15.000 Euro zu zahlen – bei dieser Summe handelte es sich um den Gesamtstreitwert beider Abmahnungen, auf dessen Basis die Anwaltskosten berechnet wurden.

Nach diesem Streitwert wären dann pro Abmahnung 555,60 Euro fällig gewesen, die dann später vergleichsweise auf 300 Euro reduziert wurden.

Auch das Wiesbadener Tagblatt hat mittlerweile seine Darstellung in einer Richtigstellung korrigiert.

So stellt sich die gesamte Geschichte doch unter einem deutlich anderen Licht dar, als man es zunächst beim Lesen des Artikels vermuten konnte. Es ist eben doch wenig hilfreich, bei den Worten Anwalt und Abmahnung automatisch gleich Abzocke zu assoziieren. Im Einzelfall mag so etwas vorkommen, doch es gibt auch genügend Anlässe, wo eine Abmahnung zu recht ergeht.

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Juristenstreit über Kino-Hits aus dem Internet

Dienstag, 28. Juli 2009

Vorbei die Zeiten, in denen Kinofans noch ins Kino gehen mussten, um sich die neuesten Streifen anzuschauen. Mittlerweile kann sich jedermann Raubkopien aktueller Hits wie “Ice Age 3″ oder “Brüno” pünktlich zum Kinostart vom heimischen Sofa aus ansehen. So genannte Streaming-Angebote im Internet machen es möglich, so die Computerbild in ihrer Ausgabe 16. Das Magazin hat recherchiert, ob die Angebote überhaupt legal sind und sie den Kinobesuch wirklich ersetzen können.

Auf Internet-Seiten wie www.movie2k.com oder www.kino.to können Nutzer aktuelle Spielfilme, Serien und Dokumentationen gratis per Mausklick als so genannten Stream ansehen. Beim Streaming ermöglicht ein ununterbrochener Daten-Strom - der Stream - Übertragungen im Internet, fortlaufend und ohne Verzögerung. Videos lassen sich so auf Abruf übermitteln.

Klingt verlockend, allerdings macht sich rasch Ernüchterung breit. Bild- und Tonqualität der Filme sind in der Regel miserabel. Kein Wunder: Die Datenrate beträgt zwischen 400 und 1.000 Kilobit pro Sekunde. Bereits im kleinen Abspielfenster ist die Wiedergabe unscharf und pixelig, im Vollbild lassen sich die meisten Filme gar nicht mehr ansehen. Die Qualität ist deshalb so schlecht, weil mehr als 80 Prozent der Streifen direkt im Kino abgefilmt werden. Auch die Tonqualität ist dürftig, die Raubkopierer zeichnen den Originalton in den Kinos separat auf und kombinieren ihn später mit dem Bildmaterial.

In der Regel lassen sich die Filme sogar herunterladen. Allerdings ist das nicht nur illegal, sondern auch äußerst riskant - viele Links führen zu Abo-Fallen.

Ob allein das Ansehen der Filme auf den Internetseiten strafbar ist, darüber streiten die Juristen. Zwar gibt es den Tatbestand “Ansehen” laut Urheberrecht nicht, allerdings erfolgt beim Anschauen eines solchen Streams eine Zwischenspeicherung. Die einen interpretieren diese Zwischenspeicherung als illegale Raubkopie, die gemäß Paragraf 44a des Urheberrechtsgesetzes strafbar ist. Andere Juristen vertreten hingegen die Auffassung, dass die Zwischenspeicherung technisch notwendig, flüchtig und somit nicht strafbar sei. Außerdem sei bisher noch niemand wegen des Anschauens eines Streams belangt worden.

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Verband der deutschen Internetwirtschaft zur Verabschiedung Zugangserschwerungsgesetz

Freitag, 19. Juni 2009

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco e.V. sieht bei dem heute vom Bundestag verabschiedeten “Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen” trotz erreichter Fortschritte wie z.B. der Schaffung eines Spezialgesetzes statt einer Regelung im TMG nach wie vor Mängel. Die Internetwirtschaft wird gezwungen, auf eigene Kosten eine Sperrinfrastruktur aufzubauen, und dabei allein das Risiko zu tragen, dass das Gesetz sich im Nachhinein als verfassungswidrig erweist.

Dazu der stellvertretende Vorstandsvorsitzende von eco, Oliver Süme:

“Es fehlt immer noch ein sinnvolles Gesamtkonzept zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet. Der Grundsatz Löschen vor Sperren ist leider nicht konsequent genug umgesetzt, weil dem Bundeskriminalamt ein viel zu weiter Ermessensspielraum bleibt. Es wäre sinnvoll gewesen, wenn das unabhängige Expertengremium neben der Kontrolle der BKA-Sperrliste auch die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch das BKA zu kontrollieren hätte. Wir sehen die Durchpeitschung eines derart umstrittenen Gesetzes im Eilverfahren daher mit Sorge, da grundlegende Fakten fehlten und viele verfassungsrechtliche Fragen unbeantwortet geblieben sind. Unsere Befürchtungen, dass die Maßnahmen auch auf andere Inhalte ausgedehnt werden könnten, bestehen nach wie vor.”

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