Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit begrüßen den gestern von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble vorgelegten Gesetzentwurf zum Bundesdatenschutzgesetz als längst überfällige Maßnahme zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Datenklau und Datenmissbrauch.
Wichtigste Maßnahme ist das geplante Verbot der Datenweitergabe zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels ohne Einwilligung der Betroffenen (Abschaffung des “Listenprivilegs”). Auch von der Einführung eines Datenschutzaudits erhoffen sich die Verbraucher- und Datenschützer eine “Eindämmung der Datenpiraterie”. Ausnahmen und Schlüpflöcher im Gesetzentwurf könnten die Wirkung jedoch massiv ausbremsen.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und vzbv-Vorstand Gerd Billen kritisieren, dass durch die recht großzügigen Ausnahmeregelungen neue Schlupflöcher entstehen. Billen bemängelt zudem, dass ein Koppelungsverbot nur für “marktbeherrschende Unternehmen” vorgesehen ist. “Was ist ein marktbeherrschendes Unternehmen und warum gilt der Datenschutz nicht auch für kleinere Unternehmen?”, fragt er.
Die Daten- und Verbraucherschützer fordern ein generelles Verbot von Geschäften, bei denen die Abwicklung an die Einwilligung zur Datennutzung für Werbung gekoppelt ist. Als nicht nachvollziehbar bezeichneten Schaar und Billen zudem die langen Übergangsfristen von drei Jahren.
Keine ausreichenden Antworten liefert der Gesetzentwurf zum Problem mangelnder Kontroll- und Rechtsdurchsetzung. “Die Anpassung der Rechtslage muss mit einer Stärkung der Aufsichtsbehörden einhergehen, sonst bleiben selbst massive Verstöße gegen Datenschutzvorschriften vielfach folgenlos”, so Schaar. Nur eine bessere Ausstattung der Datenschutzaufsichtsbehörden könne diese Vollzugsdefizite abbauen. Zudem müssten die Klagerechte der Verbraucherverbände explizit auch auf den Datenschutz ausgeweitet werden. Billen: “Wir können es nicht den einzelnen Verbrauchern überlassen, durch Individualklagen sicherzustellen, dass der Datenschutz in Deutschland nicht mit Füßen getreten wird.”
Anders sieht das die vom breitflächigen Sterben bereits arg krisengebeutelte Zeitungs- und Zeitschriftenlandschaft. Sie wertet die geplante Änderung des Datenschutzrechtes als wirtschaftliche Ohrlasche und versteht die Datenschutznovelle als Schlag gegen die Pressefreiheit.
Der den VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger störende Punkt ist der Wegfall des Listenpriviilegs. Damit sieht man das Recht, Kunden per Anschreiben zu werben, bedroht. Da diese Werbebriefe, so der VDZ, bis zu 20 Prozent der Abo-Leser gewinnen, befürchtet man dramatische Einschnitte.
Laut VDZ will die Bundesregierung verbieten, dass Zeitschriften oder Zeitungen bspw. den Kunden eines Herrenausstatters oder anderen Fremdadressen Briefe mit Angeboten für ein Presseabonnement zusenden, sofern der Angeschriebene nicht widerspricht. Von dieser brieflichen Leserwerbung hingen, so der VDZ, ganz erhebliche Anteile des Erhaltes der Abo-Auflagen ab. Auch handele es sich weder um Datenmissbrauch oder auch nur illegitimen Datengebrauch. Es handele sich vielmehr um die unabdingbare und den Ausgleich der Interessen wahrende Neu-Leserwerbung, die sowohl für die Lesekultur als auch die ohnehin immer brüchigere Finanzierung der Presse unabdingbar sei.
Presseabonnements seien, wie Spenden, erklärungsbedürftige Produkte ohne Ladenlokal, stellt der VDZ fest. Dass für solche Angebote die nach dem Entwurf verbleibende Möglichkeit des Anschreibens nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung nicht praktikabel sei, zeige der Entwurf dadurch, dass er das Listenprivileg für Spendenorganisationen beibehalte. Die freie Presse sei aber von mindestens ebenso großer Bedeutung für Gesellschaft und Demokratie. Deshalb sei eine Ausnahme auch für Presseprodukte dringend erforderlich.
Der VDZ betont, dass er die Zulässigkeit von Werbebriefen bis zum Widerspruch in allen Wirtschaftszweigen für die richtige Lösung halte. Wenn aber die Bundesregierung an dem nach Ansicht der Zeitschriftenverleger verfehlten Richtungswechsel festhalte, müsse die Presse mit wenigstens ebenso großem Recht wie die Spendenorganisationen von dem Verbot ausgenommen werden.
Wie sehr die Vorteile der Werbebriefe für die dadurch zu Abonnenten gewordenen Adressaten, für die Pressefinanzierung und für die Lesekultur überwiegen, beweise eine im Promillebereich liegende Beschwerderate. So erhielten beispielsweise zwei bedeutende Presseverlage im Durchschnitt auf 100.000 Angeschriebene ca. 1 bis 2 Beschwerden bzw. höchstens 1 Beschwerde auf 10.000 Briefe. Dabei diene die fragliche Leserwerbung primär dem Erhalt der Auflage durch Ausgleich der normalen Abo-Beendigungen und nicht der Auflagensteigerung.