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Artikel mit ‘eBay’ getagged

Das Ende der Kontaktanzeigen

Donnerstag, 07. Januar 2010

Der kostenlose Online-Kleinanzeigenmarkt von eBay, eBay-Kleinanzeigen, positioniert sich noch stärker als Familienplattform. Mit dem Jahreswechsel wurden die über www.ebay-kleinanzeigen.de verlinkten und unter der Marke Kijiji laufenden Kontaktanzeigen eingestellt. eBay Kleinanzeigen verzichtet damit bewusst auf über 600.000 Visits im Monat.

eBay Kleinanzeigen wurde am 9. September 2009 gelauncht. Im Gegensatz zu eBay ist eBay-Kleinanzeigen komplett kostenlos und bietet vor allem auf lokaler Ebene eine große Angebotsvielfalt. Eine Registrierung ist nicht notwendig, so dass bereits innerhalb von zwei Minuten ein Angebot eingestellt werden kann.

In der Kategorie Familie, Kind & Baby findet sich beispielsweise vom Babysitter über den gebrauchten Kinderwagen bis hin zu Spielsachen und Kleidung alles in der direkten Nachbarschaft, was für den Familienzuwachs notwendig ist. Weitere Kategorien sind unter anderem Haus & Garten, Hobby & Nachbarschaft, Multimedia & Elektronik, Unterricht & Kurse sowie Jobs, Immobilien und ein Tiermarkt.

Der Online-Kleinanzeigenmarkt richtet sich vor allem an private Nutzer und setzt auf regionale Nähe. Die Kategorien reichen von Familie, Kind & Baby, Haus & Garten, Freizeit, Hobby & Nachbarschaft, Multimedia & Elektronik, Eintrittskarten & Tickets, Musik, Film & Bücher, Unterricht & Kurse über Zu verschenken & Tauschen, Mode & Beauty, Auto, Rat & Boot bis hin zu Haustieren, Jobs und Immobilien.

(tok)

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Online-Auktionen leicht gemacht

Dienstag, 05. Januar 2010

Weihnachten ist vorbei - und viele Geschenke landen gleich wieder bei eBay. Wer Überflüssiges im Internet-Auktionshaus verkaufen möchte, rückt seine Angebote mit Verkaufsprogrammen ins rechte Licht. Die Computerbild hat sechs Programme getestet.

Nutzer können Angebote zwar direkt auf der Internetseite von eBay per Browser erstellen, Verkaufsprogramme bieten jedoch interessante Zusatzmöglichkeiten: Damit lassen sich in Ruhe mehrere Auktionen einrichten und gesammelt mit einem Klick an eBay übertragen. Weiterer Vorteil: Einige Programme haben Vorlagen an Bord, um das Produkt optisch ansprechend zu präsentieren. Nicht zuletzt sollen sie den Überblick über alle gebührenpflichtigen und kostenlosen eBay-Optionen erleichtern und bei der Verkaufsabwicklung helfen.

Im Test überzeugte der eBay-eigene Turbolister: Das Einstellen der Artikel klappt gut, alle wichtigen eBay-Optionen und Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Mustertexte und Auswertungsmöglichkeiten, etwa eine Übersicht der Monatsumsätze, fehlen jedoch. Insgesamt schaffte das Gratisprogramm aber als einziger Testkandidat das Ergebnis “gut” und damit Platz 1.

Dass ein hoher Preis keine Garantie für ein gutes Programm sein muss, zeigt die Software Mercurius von EB Sellet Ltd. Für satte 48 Euro liefert das Programm zwar Mustertexte und bietet viele Funktionen zur Kaufabwicklung, ist allerdings sehr umständlich zu bedienen: Unverständliche Meldungen, sich überlappende Programmfenster und wenig aussagekräftige Menü-Elemente nerven - Testfazit: “befriedigend”.

Ärgerlich: Kein Programm beinhaltet eine Vorlage für einen formal richtigen Gewährleistungsausschluss. Um juristische Streitigkeiten von vorneherein zu vermeiden, sollte ein Gewährleistungsausschluss für eBay-Privatverkäufer Standard sein. Die Computerbild liefert im aktuellen Heft einen entsprechenden Mustertext. Grundsätzlich gilt: Die getesteten Programme eignen sich nur für Privatverkäufer. Wer gewerblich auf eBay tätig sein will, braucht spezielle Software für Profiverkäufer.

(tok)

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Bewerbungsunterlagen auf eBay versteigert

Donnerstag, 24. September 2009

Vor ein paar Tagen ging ein Fall durch die Medien, der wieder einmal aufgezeigt hat, welche Dimensionen Datenschutzverstöße heute durch Plattformen wie beispielsweise eBay annehmen können.

Fast 500 gefüllte Bewerbungsmappen inklusive aller Unterlagen wie Lebenslauf, Zeugnisse und private Adressen sind in diesem Fall auf eBay anonym versteigert worden.

Diese Mappen wurden als gebrauchte “Bewerbungsmappen und Klemmmappen” für 10 Euro verkauft und persönlich im Frankfurter Raum abgeholt. Der neue Besitzer war nach dem Empfang verärgert, da er zwei Nachmittage benötigte, um die Mappen zu leeren. Die Unterlagen wurden zunächst eingelagert, um sie vor weiterem Einsehen durch Unbefugte zu schützen.

Empfänger einiger der Bewerbungsmappen ist eine Firma aus Frankfurt, die als Vertriebspartner eines großen Telekommunikationsunternehmens seit 2006 Mitarbeiter in Teil- und Vollzeitbeschäftigung für die Kundenbetreuung und den Vertrieb von Telefonanschlüssen beschäftigt.

Der Fall zeigt unter anderem, wie wichtig es ist, das Bewusstsein im Bereich Datenschutz zu schärfen, damit jeder Bürger und jedes Unternehmen verantwortungsvoll mit persönlichen Daten umgehen. Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden.

“Bewerbungsmappen gehören an den Bewerber zurückgeschickt oder in den Schredder”, so Annette Mühlberg, Leiterin des Referats eGovernment beim ver.di Bundesvorstand. “Unternehmen und Verwaltungen benötigen dringend verstärkte Aufklärung im Umgang mit Arbeitnehmerdaten. Datenmissbrauch muss stärker sanktioniert werden.”

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu massiven Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. So wurden Arbeitnehmer gezielt ausspioniert und das Recht auf Privatsphäre ausgehöhlt. Oft schien dabei der Grundsatz zu gelten, dass der Zweck die Mittel heilige. Vordergründig ging es dabei um die vermeintliche Abwehr von Gefahren wie Betriebsspionage, Diebstahl oder auch das Vorgehen gegen das “Blaumachen” von Arbeitnehmern. Dass die Firmen mit den Mitarbeiterdaten für ihre Zwecke, oder wie im Frankfurter Fall einfach aus Nachlässigkeit, so schlampig umgehen, führt die Piratenpartei vor allem auf die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der zuständigen Gesetze zurück.

“Der Umgang mit solchen persönlichen Daten muss dringend besser gesetzlich geregelt werden”, sagt Jens Seipenbusch, Vorsitzender der Piratenpartei zum neuerlichen Datenskandal. “Auf allen Ebenen müssen die Menschen besser vor einem Missbrauch und der Zweckentfremdung ihrer Daten geschützt werden, sei es auf der Arbeit, in der Verwaltung oder auch im medizinischen Bereich. Wenn wir über Datenschutz reden, wird noch allzu oft vergessen, dass solche Verstöße immer auch einzelnen Menschen schweren Schaden zufügen können bis hin zum Verlust ihres Arbeitsplatzes.”

“Ich denke, dass die Firma, die da geschlampt hat, jetzt ein sehr großes Problem hat und den Betrieb vermutlich bald einstellen kann”, sagt Padeluun vom FoebuD, Initiator und Jurymitglied der Big Brother Awards.

Diese Negativpreise werden jährlich in mehreren Ländern an Behörden, Unternehmen, Organisationen und Personen vergeben, die in besonderer Weise und nachhaltig die Privatsphäre von Personen beeinträchtigen oder Dritten persönliche Daten zugänglich gemacht haben.

In jedem Fall sollte ein solcher Fall nachdenklich stimmen und uns alle ein wenig für das Thema Datenschutz sensibilisieren.

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Es kommt auf die Perspektive an - Korrektur

Dienstag, 11. August 2009

Dass Verkäufe über eBay so ihre Tücken haben können, ist inzwischen bekanntes Internetwissen. Ebenso ist es nichts Neues, dass es Mitmenschen gibt, die versuchen, mit vermeintlichen Unstimmigkeiten bei Online-Verkäufen schnell und problemlos Geld zu verdienen. Einigen speziellen Exemplaren dieser Spezies hat der Volksmund mittlerweile den wenig freundlichen Beinamen Abmahnanwalt gegeben.

So schien es sich um einen klaren Fall zu handeln, als vor einigen Tagen im „Wiesbadener Tagblatt“ von einer „Ebay-Falle“ berichtet wurde, in die eine Frau getappt sein soll, als sie eine CD aus ihrer Sammlung verkaufen wollte:

„Vor einigen Wochen hatte die Familie plötzlich vier Briefe im Kasten, alle von einer Kanzlei Poser aus Hamburg. Der Anwalt, der Vertreter der Bands “Rubettes” und “The Sweet”, zeigte Frau XXX in deren Namen an, weil sie jeweils ein Titel jeder Band, die auf der CD “Best of Seventies” zu finden sind, zum Verkauf angeboten hatte. Nun sollte sie 15000 Euro (!) zahlen, weil sie gegen das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht verstoßen hatte - die beiden Titel waren geschützt.“ [Name der Betroffenen entfernt, d. Red.]

Das klang doch ganz nach einem Versuch, an einem Privatverkauf Geld zu verdienen. Doch wenn man sich das betreffende Zitat noch einmal anschaut, erscheint es merkwürdig, dass die genannte Dame direkt verklagt worden sein soll – üblich ist in einem solchen Fall für gewöhnlich eine Abmahnung.

Und tatsächlich, so bestätigte uns Rechtsanwalt Poser in einem Telefonat, wurde hier abgemahnt, das sogar aus gutem Grund, denn die betreffenden Musiktitel waren nicht lizenziert, d.h. sie wurden bereits vom Produzenten der CD widerrechtlich verwendet.

Nun ist es aber so, dass ein gewerblicher Verkäufer durchaus für derartige Verfehlungen seines Lieferanten abgemahnt werden kann. Ihm steht es umgekehrt natürlich frei, seinerseits den Lieferanten haftbar zu machen.

Moment, werden Sie sagen, die gute Frau hat doch, wie der Artikel im Wiesbadener Tagblatt weiß, nur „ab und an“ etwas bei eBay verkauft. Aber was ist eigentlich „ab und an“ und ab wann ist man möglicherweise eben doch gewerblicher Verkäufer?

Die betroffene Dame jedenfalls soll, so berichtete uns RA Poser, rund 1.000 Bewertungen bei eBay besitzen und dort in den letzten Monaten rund 440 Verkäufe getätigt haben. Das legt zumindest die Vermutung einer doch eher gewerbsmäßigen Tätigkeit nahe.

Entsprechend wurde Sie von der Kanzlei für vier Titel der Bands „Rubettes“ und „The Sweet“ abgemahnt – eine Gesamtforderung von 1.111,20 Euro, der später auf 600 Euro reduziert wurde.

Befragt, warum er denn so deutlich gegen diese CD, die doch offensichtlich legal erworben wurde, vorgeht, erklärte RA Poser, er sei seit 2004 von „The Sweet“ beauftragt, die illegale Vermarktung zu unterbinden, die der Band nicht nur finanzielle Einbußen beschere, sondern auch der Reputation schade. Man habe bislang rund 150 illegale Tonträger entdecken können, die zum Teil über große Online-Händler und bekannte Großmarkt- und Kaufhausketten vertrieben wurden. Diese CDs beinhalten häufig Material, das noch nicht einmal von der Band eingespielt, sondern von unbekannten Gruppen nachgespielt wurde. So entgehe der Band nicht nur die Tantiemenzahlung, sondern aufgrund der schlechten Qualität würde auch das künstlerische Ansehen beschädigt. Zudem würden die Verkäufe der Original-CDs geschmälert.

Entsprechend geht die Kanzlei gegen Händler und Hersteller vor, verwahrt sich aber ausdrücklich dagegen, private Verkäufer abzumahnen. Entsprechend habe man auch Kontakt mit der Zeitung aufgenommen, um die Unrichtigkeiten aufzuklären.

Der Normalverbraucher ist, so er eine CD aus seiner privaten Sammlung veräußert, rechtlich gut abgesichert und muss nicht befürchten, von ungerechtfertigten Forderungen behelligt zu werden. Anders sieht es jedoch für den gewerblich Handelnden aus, der für seine Produkte ein höheres Maß an Verantwortung trägt.

So kann man den Artikel im Wiesbadener Tagblatt durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten lesen – wobei ich mir jetzt gar nicht anmaßen möchte, zu beurteilen, wer nun Recht hat und wer nicht. Auf jeden Fall sollte man solche Schilderungen genau betrachten, auch wenn die Schlüsselreize, die uns alle in diesen Tagen hellhörig werden lassen, deutlich zu sein scheinen: Arme Familie, die nur „ab und zu“ etwas verkauft, böser Anwalt aus ferner Großstadt und eine hohe Forderung. So etwas kann zutreffen, muss es aber nicht in jedem Fall.

Wer ungerechtfertigter Weise eine Abmahnung erhält, sollte sich in jedem Fall mit einem Anwalt und der Verbraucherzentrale beratschlagen, bevor er etwas zahlt. Im Zweifelsfall kann es sogar sinnvoll sein, die Nerven zu opfern und eine Forderung per Gerichtsentscheid klären zu lassen.

“Es gibt keine allgemein gültige Einheitslösung. Wir von der Verbraucherzentrale schlagen Betroffenen immer den Gang zum Anwalt vor, dieser muss dann die Vorgehensweise empfehlen”, so Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Hessen.

Korrektur und Nachtrag 12. August: In der ersten Version dieses Beitrags ist uns ein bedauerlicher Fehler unterlaufen. Die Forderung der Kanzlei lag nicht bei 11.000 Euro, sondern bei rund 1.111,20 Euro, die dann später einvernehmlich auf insgesamt 600 Euro reduziert wurde. Auch das Wiesbadener Tagblatt hat inzwischen seine Darstellung korrigiert und weist in einer Richtigstellung darauf hin, dass die betroffene Dame nicht durch die Kanzlei Poser angezeigt wurde, sondern durch die Kanzlei im Auftrag je eines Musikers der Bands “Rubettes” und “The Sweet” sowie eines Tonträgerunternehmens im Rahmen zweier anwaltlicher Abmahnschreiben zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert wurde. Auch stellt das Wiesbadener Tagblatt richtig, dass die betroffene Frau nicht durch die Kanzlei aufgefordert wurde, 15.000 Euro zu zahlen. Vielmehr ging Rechtsanwalt Poser für die Berechnung der Anwaltskosten von einem Streitwert von 7.500 euro pro Abmahnung aus. Nach diesem Streitwert wären dann in jedem Verfahren 555,60 an Abmahnkosten fällig gewesen, die dann später vergleichsweise auf 300 Euro reduziert wurden. (tok)

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“Augen auf” beim Online-Geschäftspartner schützt vor Betrug

Mittwoch, 20. Mai 2009

In 10 Jahren 1,1 Milliarden Produkte erfolgreich unter den Hammer gebracht – und einen möglichen Nährboden für Betrug mit unbekannter Dunkelziffer gebildet. Die Rede ist vom Auktionsmarktplatz eBay, nur einer möglichen Plattform für Online-Kriminalität. Auch die Kriminalpolizei hat in den letzten Jahren vermehrt Erfahrung mit solchen Verbrechen gemacht, die das Web erst möglich macht. Geraten wird zur Nutzung des Internets auch zur Prävention von möglichen Betrugsfällen.

Auf einer Aufklärungs-Veranstaltung für Internet-Nutzer in Frankfurt am Main riet Kriminaloberkommissarin Heidi Weil zur genauen Überprüfung möglicher Geschäftspartner. Die Beamtin vom Betrugsdezernat der Mainmetropole empfiehlt u. a. die Personensuchmaschine yasni: “Geben Sie dort einen Namen ein und das Netz zeigt alles an”, auch Aspekte, die möglicherweise vor einem finanziellen Verlust bewahren können.

Genauso kann man bei yasni allerdings auch zu anderen Anbietern die im Netz zu findenden Informationen bündeln lassen. Potentielle Bewerber, zukünftige Arbeitgeber oder der Besitzer des Handyshops können gesucht werden. Über schwarze Schafe in den verschiedenen Kategorien gibt es meist bereits mehrere aufschlussreiche Beiträge in Foren oder auf Service-Seiten zu lesen. Die böse Überraschung in Form von finanziellem Betrug, einer Enttäuschung im Bewerbungsgespräch oder minderwertiger Ware kann man so leicht umgehen.

“Das Internet gibt uns eine unglaubliche Vielzahl von Informationen an die Hand. Allerdings sind es so viele, dass im Netz ungeübte Bürgerinnen und Bürger leicht den Überblick verlieren können”, sagt Steffen Rühl, Geschäftsführer der in Frankfurt ansässigen yasni GmbH.

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Auktionshäuser im Internet

Donnerstag, 23. April 2009

Flohmärkte sind passé. In Zeiten des Internets werden Onlineauktionen immer beliebter. Im vergangenen Jahr haben laut des Branchenverbandes BITKOM knapp 14 Millionen Deutsche zwischen 16 und 74 Jahren Waren oder Dienstleistungen online verkauft. Doch bei welchem Portal finden Verbraucher die besten Funktionen, wo fallen Gebühren an und wer bietet hohe Sicherheit? Wer kann auch beim Service durch einen hochwertigen Internetauftritt oder professionellen E-Mail-Kontakt mit Kunden punkten?

Das Deutsche Institut für Service-Qualität http://www.disq.de/ untersuchte neun Internet-Auktionsportale mit einem breiten Auktionsangebot. Im Rahmen eines umfassenden Servicetests wurden hierzu die Kontaktqualität per E-Mail sowie der Internetauftritt und die Bedienungsfreundlichkeit der Seiten unter die Lupe genommen. Zudem erfolgte die eingehende Analyse des Leistungsangebots der einzelnen Onlineportale.

eBay wurde Gesamtsieger der Studie und überzeugte die Nutzer von seinem großen Leistungsangebot und der Sicherheit bei Transaktionen. 2-1deins.de bot den besten Service und erzielte insgesamt den zweiten Platz im Test. Der Drittplazierte hood.de punktete im Internettest mit der intuitiven Navigation, wo es das Qualitätsurteil “gut” erreichte.

Bei der Analyse des Leistungsangebots zeigte sich, dass die wenigsten Anbieter Gebühren erheben. Nur eBay verlangte Einstellgebühren von den Verkäufern. Und lediglich drei der getesteten Anbieter forderten eine Verkaufsprovision. Positiv herauszustellen ist im Bereich Sicherheit, dass die Nutzer auf umfangreiche Informationen zum Thema Datenschutz zugreifen können, zudem bieten bis auf zwei Auktionshäuser alle die Zahlung über sichere Zahlungssysteme oder über ein Treuhandkonto an. Alle Internethäuser besaßen eine Bewertungsfunktion und ermöglichten die Kontaktherstellung zwischen Bieter und Verkäufer.

Den Service in der Branche beurteilten die Marktforscher im Durchschnitt nur mit “befriedigend”. Größtes Manko bei der E-Mail-Beantwortung: Die nur ausreichende Kommunikationsqualität.

“Knapp die Hälfte der Tester waren mit der Individualität der Antworten nicht oder nur teilweise zufrieden und nur jede 20. E-Mail wurde als freundlich eingestuft” kommentiert Markus Hamer, Geschäftsführer des Instituts. Positiv herauszustellen ist jedoch, dass immerhin knapp 90 Prozent der E-Mails fehlerfrei und vollständig waren.

Selbst der Internetauftritt der Auktionshäuser bietet noch Verbesserungspotenzial. Zwar bestätigten 81 Prozent der Testnutzer eine gute Verständlichkeit der Inhalte, der optische Eindruck konnte jedoch nur bei zwei Drittel der Anbieter mit “ausreichend” bewertet werden.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität verfolgt das Ziel, die Servicequalität in Deutschland zu verbessern. Das Institut prüft unabhängig anhand von mehrdimensionalen Analysen die Dienstleistungsqualität von Unternehmen und Branchen. Dem Verbraucher liefert das Institut bedeutende Anhaltspunkte für seine Kaufentscheidungen. Unternehmen gewinnen wertvolle Informationen für das eigene Qualitätsmanagement.

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Haftung des Inhabers eines eBay Mitgliedskontos für von Dritten begangene Rechtsverletzungen?

Dienstag, 24. März 2009

Der BGH (Urt.v. 11. März 2009, Az. I ZR 114/06) hatte in dieser Frage zu entscheiden und bestätigte eine Haftung des eBay-Kontoinhabers, wenn dieser nicht hinreichende Sicherungsmaßnahmen treffe, um den Zugriff Dritter auf sein Konto zu verhindern.

In dem zugrundeliegenden Fall bot die Ehefrau eines eBay-Mitgliedskontoinhabers unter dessen Account ein Halsband mit der Aufschrift „Halzband, Art Cartier“ an. Hiergegen klagte die Firma Cartier wegen Verletzung ihrer Marke, wegen Urheberrechtsverletzung sowie wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darüber hinaus nahm sie den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Beklagte gab an, dass seine Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt habe. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen daher die Klage ab. Der Beklagte habe keine Kenntnis von der Auktion gehabt und sei für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich.

Dies sah der BGH anders. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer; er könne jedoch als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes haften, wenn er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

Der BGH verwies den Fall an das OLG Frankfurt zurück.

Quelle: GGR Rechtsanwälte  www.ggr-rechtsanwaelte.de

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10 Jahre eBay

Mittwoch, 04. März 2009

Der deutsche eBay-Marktplatz feiert seinen 10. Geburtstag. 10 Jahre eBay in Deutschland - das sind in Zahlen ausgedrückt: 4,4 Milliarden abgegebene Gebote und 1,1 Milliarden verkaufte Waren und Dienstleistungen im Wert von insgesamt 42 Milliarden Euro. 350.000 eBay-Nutzer sind seit 1999 aktive Stammkunden des Online-Marktplatzes. Heute machen 14,5 Millionen aktive Mitglieder eBay.de zum beliebtesten Online-Marktplatz der Deutschen.

Dies bestätigt auch eine aktuelle Umfrage, die TNS Infratest im Auftrag von eBay durchgeführt hat.* Danach kauft oder ersteigert jeder zweite Deutsche zwischen 18 und 49 Jahren (48,6 Prozent) regelmäßig auf der Plattform. Der Online-Marktplatz, der am 1. März 1999 von sechs jungen Leuten zunächst unter dem Namen alando.de gegründet und wenig später von eBay übernommen wurde, hat wie kein anderes Unternehmen das Ein- und Verkaufsverhalten der Deutschen im Internet geprägt. Laut der repräsentativen Umfrage machte jeder dritte Deutsche im Alter von 18 bis 49 Jahren (34,3 Prozent) seine erste Online-Shopping-Erfahrung auf eBay.

Auch für Verkäufe ist eBay erste Wahl: Jeder vierte Deutsche zwischen 18 und 49 Jahren (24,8 Prozent) verkauft bzw. versteigert regelmäßig auf dem Online-Marktplatz.

eBay vereinfacht für Käufer und Verkäufer zukünftig die Rückgabe von Artikeln. Voraussichtlich Mitte Juni 2009 wird ein neuer Prozess in den Online-Marktplatz integriert, mit dem die Rückgabe eines Artikels bequem und übersichtlich direkt über das eBay-System abgewickelt und dokumentiert werden kann.

* Studie von TNS Infratest im Auftrag von eBay, Befragte: 1094 deutsche Internetnutzer im Alter von 18 bis 49 Jahren

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Amazon wird Buchhändler-Image nicht los

Mittwoch, 25. Februar 2009

Amazon wird sein Buchhändler-Image nicht los: Für 60 Prozent der Internet-Einkäufer ist die größte Online-Plattform vorwiegend als Händler für Bücher und Elektronikartikel bekannt. Nur jedem vierten Online-Kunden von amazon.de ist dagegen das Angebot von Markenbekleidung und Schuhen ein Begriff. Das sind schlechte Nachrichten für viele Markenhersteller. Denn die fehlende Produktkenntnis bei den Kunden bremst die Chancen einer erfolgreichen Marktplatzintegration aus. Das sind die Ergebnisse der repräsentativen novomind-Studie “Marktplatzsortimente”.

Beim Wettbewerber ebay.de ist das Kundenwissen in Sachen Mode beispielsweise deutlich präziser ausgeprägt. Mehr als 80 Prozent der Internet-Shopper identifizieren die Plattform als breit angelegte virtuelle Shopping-Meile für Modemarken. Dem ehemaligen Auktionshaus ist es demnach gelungen, nicht nur die Warenvielfalt auf der Plattform auszubauen, sondern parallel auch das Wissen der Kunden darüber zu fördern. Die Konsequenz: Anbieter von Bekleidungsartikeln können ihre Absatzchancen forcieren, wenn sie ihr Sortiment bei eBay integrieren.

Die Studie “Marktplatzsortimente - auf welchen Marktplätzen im Internet Markenhersteller die größten Umsatzpotenziale haben” stellt die Ergebnisse einer Online-Befragung dar, die im Auftrag der novomind AG durchgeführt wurde. In der ersten umfassenden Studie zu diesem Thema wurde analysiert, welche Produkte Online-Shopper auf zehn bekannten Internetmarktplätzen vermuten und wo sie die größte Auswahl erwarten. Die Ergebnisse wurden nach diversen soziodemografischen Kennzahlen auf verschiedene Zielgruppen bezogen. An der Umfrage beteiligten sich 1.009 Online-Shopper.

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Konkurrenten-Attacken bei ebay, Amazon & Co.

Donnerstag, 22. Januar 2009

Immer wieder berichten Mandanten, so die IT-Recht Kanzlei, von Internet-Attacken, die sie der Konkurrenz zuschreiben. Die Kanzlei hat die Angriffe nach der Häufigkeit ihres Einsatzes geordnet:

Platz 1: Die Negativbewertung

Der Klassiker ist ohne Zweifel die Rufschädigung durch Negativbewertungen bei eBay. Der Trick: Jemand bestellt beim Konkurrenten eine größere Anzahl von Waren, widerruft dann den Kaufvertrag und bewertet in jedem einzelnen Fall negativ. Schnell sind der gute Ruf und die wirtschaftlichen Vorteile des Konkurrenten in Gefahr. Und da eBay in solchen Fällen – wenn überhaupt – nur sehr zögerlich handelt, bedeutet es für den Betroffenen eine Menge Ärger, verlorene Zeit und Anwaltskosten, bis die Negativbewertungen hoffentlich wieder aus der Welt sind. Wenn dies überhaupt gelingt – denn in den seltensten Fällen startet ein Konkurrent diese Aktion im eigenen Namen.

Platz 2: Der Bilderklau

Die Negativbewertungen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen mit den urheberrechtswidrig übernommenen Fotografien. Viele Verkäufer scheinen hier sehr praktisch zu denken: Warum selbst Fotografien anfertigen, wenn die Konkurrenz doch viel Fantasie und Zeit in werbewirksame Produktpräsentationen gesteckt hat? Wenn sich der Konkurrent dann verärgert meldet, tun die meisten überrascht und sind ganz groß im Finden von Ausreden und Erregen von Mitleid.

Bei Amazon scheint der „Bilderklau“ nun sogar legal zu sein. Denn in seinen AGB lässt sich Amazon ein Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Datenbanken und Produktinformationen einräumen, die der Händler mit seinen Angeboten auf die Plattform einbringt. Ausnahmen gibt es nur bei Firmenzeichen, Markenrechten und anderen Brandings. Dieses umfassende Recht könnte nach dem Wortlaut der AGB auch die Befugnis enthalten, Unterlizenzen zu vergeben, also anderen zu erlauben, diese Fotografien und Texte für ihre eigene Werbung bei Amazon zu nutzen. Dass dies so ausgelegt wird, dafür spricht die aktuelle Praxis von Amazon, das den Verkäufern die Möglichkeit gibt, andere Produktfotos und –beschreibungen zu nutzen.

Ob die diesbezügliche AGB-Klausel tatsächlich zulässig ist und ob sie Amazon auch tatsächlich das Recht verschafft, Unterlizenzen zu vergeben, das ist eine ganz andere Frage, die die Gerichte klären müssen.

Platz 3: Die Google-AdWords-Falle

Ein fast unglaublicher Fall im Zusammenhang mit Google Ad-Words wurde diese Woche berichtet. Da wurde ein braver Internethändler aus heiterem Himmel von einer markenrechtlichen Abmahnung der Konkurrenz überrascht. Angeblich sollte er über Google Ad-Words eine dem Inhalt nach klar markenrechtsverletztende Werbeanzeige geschalten haben, die erschien, wann immer man nach dem Markeninhaber suche. Dem Kunden würde vorgespiegelt, er würde über diese Anzeige auf die Homepage des Markeninhabers gelangen. Stattdessen jedoch landete man über eine Weiterleitung auf der Homepage des nun abgemahnten Händlers.

Der besagte Händler war von der Abmahnung total überrascht, hatte er doch nie eine solche Anzeige geschaltet oder in Auftrag gegeben. Er probierte die Google-Suche natürlich aus und musste zu seiner größten Überraschung den Vorwurf des Abmahners voll bestätigen. Doch woher kam die Anzeige?

Inzwischen hat sich herausgestellt: Die Anzeige hatte ein ehemaliger Geschäftspartner geschaltet. Ob zufällig oder absichtlich – das ist bislang noch nicht geklärt. Für reichlich Aufregung im Weihnachtsgeschäft hat die ganze Geschichte jedenfalls schon gesorgt.

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