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Artikel mit ‘Anwalt’ getagged

Nicht alle rechtlichen “Weisheiten” im Netz stimmen

Mittwoch, 18. November 2009

Die Distanzierung von Links zählt genauso zu den populären Webmythen wie die Meinung, dass es ohne Copyright-Vermerk keinen Urheberschutz gibt. Auch wenn es immer wieder hartnäckig behauptet wird: Nicht einmal die Aussage, dass ein Server im Ausland vor Strafverfolgung schützt, stimmt. Das IT-Magazin iX klärt in seiner aktuellen Ausgabe über derartige Webmythen und Webirrtümer auf.

Wieso sollte jemand auf Webseiten verlinken, von denen er sich von vorneherein distanziert? Mit gesundem Menschenverstand ist das nicht zu erklären.

“Dennoch zählt die Distanzierung von Links zu den Mythen, die im Internet nicht tot zu kriegen sind”, erläutert iX-Redakteurin Ute Roos.

Die Rechtslage ist dabei eigentlich ganz einfach: Wer einen Link setzt, sollte die Seite prüfen, denn er macht sie seinen Besuchern damit zugänglich. Wer die Seite überprüft, bevor er verlinkt, ist später nicht verpflichtet, sie im Auge zu behalten. Er muss nur den Link entfernen, wenn er von einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtswidrigkeit erfahren hat.

Auch um das Thema Copyright-Vermerk kursieren hartnäckige Gerüchte. Hinweise wie “Urheber/Copyright by XY” oder “Dieses Material ist urheberrechtlich geschützt” schaden zwar nicht, und sind als Autorennachweis vielleicht sogar ganz sinnvoll, haben aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun, denn das greift unabhängig von irgendeiner Kennzeichnung.

Und auch verlieren oder abgeben kann man die Urheberschaft nicht - das Urheberrecht bleibt immer beim Urheber, lediglich das Nutzungsrecht ist übertragbar. Ein Irrtum, dem übrigens nicht nur Webseitenbetreiber, sondern manchmal auch Verlage unterliegen.

Viele Anbieter von Webseiten glauben, dass es ausreicht, den Server ins Ausland zu verlegen und anstelle einer de- eine .com-Domain zu wählen, um für die deutsche Justiz nicht mehr greifbar zu sein. Doch auch hier ist der Wunsch Vater des Gedankens, die Realität weigert sich jedoch beständig, sich diesem Wunschbild zu beugen und so sehen auch deutsche Gerichte den Sachverhalt ganz anders. Ihr Kriterium ist, ob sich das Angebot an deutsche Kunden richtet oder nicht.

“Gerade wenn es um juristische Angelegenheiten geht, reicht ein ,gesundes Halbwissen’ nicht mehr aus”, warnt iX-Redakteurin Ute Roos. “Und auch Dinge, die man schon tausendfach im Web gelesen hat, müssen deswegen noch lange nicht richtig sein.”

Abmahnungen sind ebenfalls oft Gegenstand von Web-Weisheiten. “Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Abmahnung dazu dient, einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden. Bei dem Unterschreiben der Unterlassungserklärung sollte man jedoch bedenken, dass diese den Unterzeichner für 30 Jahre bindet. Außerdem enthält sie eine hohe Vertragsstrafe, die bei jedem erneuten Verstoß zu zahlen ist”, sagt iX-Expertin Ute Roos.

Wie in fast jedem Lebensbereich ist es auch im Web sinnvoll, sich nicht auf die gern kolportierten urbanen Legenden zu verlassen, sondern im Zweifelsfall einfach dort eine Beratung einzuholen, wo die Fachleute zu finden sind.

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Rechtsfalle Mustervertrag - Vorsicht vor Formularen aus dem Internet

Mittwoch, 02. September 2009

Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Für viele Fälle eine gute Hilfe, doch bei manchen Bereichen ist Vorsicht geboten.

Das Internet ist keine Einbahnstraße. Der Nutzer bedient sich der Wissensfülle, kann aber auch im Gegenzug selbst Wissen zur Verfügung stellen. Gerade hier liegt die Gefahr, denn nicht jeder, der sich selbst als Profi oder Experte sieht, ist es tatsächlich auch. Insbesondere wenn es sich um den sensiblen rechtlichen Bereich handelt, ist das Internet als Quelle häufig ungeeignet und hilft den juristisch Unerfahrenen nicht weiter. Ein Beispiel hierfür sind die Anbieter von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen. Was auf den ersten Blick einfach und verlockend erscheint, kehrt sich oft ins Gegenteil, wie folgendes Beispiel zeigt.

Die Nutzung eines vorgefertigten Testaments wurde für einen Rentner aus Süddeutschland zur Falle. Er machte sich im Internet auf die Suche nach einem Testamentsentwurf. Nach kurzer Zeit wurde er bei einem auf Formulare und Musterverträge spezialisierten Anbieter fündig. In der Annahme, dass er damit auf der sicheren Seite sei, füllte er das Formular aus.

Was er nicht wusste: Das Testament hätte entweder notariell beurkundet oder komplett handschriftlich verfasst werden müssen. Das Ergebnis dieser Unwissenheit ist, dass das Testament unwirksam ist und somit die gesetzliche Erbfolge gilt. Also genau das, was der Erblasser nicht wollte. Diejenigen, die von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollten, profitieren nun nach seinem Tod von dem falsch genutzten Testamentsmuster.

“Ein kurzer Besuch beim Notar hätte dies verhindern können. Die Beratung beim Notar ist in der Gebühr enthalten, das Testament wird auf die individuellen Wünsche des Erblassers hin formuliert und gewährleistet die Gültigkeit”, sagt Notar Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer. “Mit dem notariellen Testament entfallen auch die Gebühren für den Erbschein, weil es als Nachweis der Erbfolge anerkannt wird”, so von Hinden weiter.

Oftmals gibt es auf den Internetportalen der Formularanbieter zwar Hinweise zur richtigen Verwendung der Muster, allerdings sind diese häufig recht versteckt und werden von den unerfahrenen Nutzern nicht zu Kenntnis genommen. Somit laufen vor allem ältere Menschen Gefahr, die entscheidenden Informationen zu übersehen.

Aber auch in anderen Bereichen können Entwürfe aus dem Internet zu erheblichen Komplikationen führen. Dies gilt zum Beispiel bei der Gründung einer sogenannten “Mini-GmbH”, also einer Unternehmergesellschaft. Hierfür gibt es Online-Anbieter, die suggerieren, mit denen von ihnen - natürlich kostenpflichtig - bereit gestellten Formularen könne eine Firma gegründet werden. Da man eine solche Unternehmergesellschaft aber nicht ohne Einschaltung eines Notars gründen kann, ist die bloße Unterzeichnung des Musters nutzlos. Darüber hinaus sind die aufgewendeten Kosten unnötiges Geld, da die auf die Bedürfnisse des einzelnen Unternehmensgründers zugeschnittene Beratung des Notars in der Gebühr für die ohnehin vorgeschriebene Beurkundung enthalten ist.

Auch bei der Verwendung von Mustern für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Viele im Netz kursierende Texte sind juristisch missverständlich oder veraltet. So sind auch die neuen Regeln, die der Bundestag am 18. Juni zu diesem Thema beschlossen hat, in vielen Internet-Mustern noch nicht berücksichtigt.

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Es kommt auf die Perspektive an - Korrektur

Dienstag, 11. August 2009

Dass Verkäufe über eBay so ihre Tücken haben können, ist inzwischen bekanntes Internetwissen. Ebenso ist es nichts Neues, dass es Mitmenschen gibt, die versuchen, mit vermeintlichen Unstimmigkeiten bei Online-Verkäufen schnell und problemlos Geld zu verdienen. Einigen speziellen Exemplaren dieser Spezies hat der Volksmund mittlerweile den wenig freundlichen Beinamen Abmahnanwalt gegeben.

So schien es sich um einen klaren Fall zu handeln, als vor einigen Tagen im „Wiesbadener Tagblatt“ von einer „Ebay-Falle“ berichtet wurde, in die eine Frau getappt sein soll, als sie eine CD aus ihrer Sammlung verkaufen wollte:

„Vor einigen Wochen hatte die Familie plötzlich vier Briefe im Kasten, alle von einer Kanzlei Poser aus Hamburg. Der Anwalt, der Vertreter der Bands “Rubettes” und “The Sweet”, zeigte Frau XXX in deren Namen an, weil sie jeweils ein Titel jeder Band, die auf der CD “Best of Seventies” zu finden sind, zum Verkauf angeboten hatte. Nun sollte sie 15000 Euro (!) zahlen, weil sie gegen das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht verstoßen hatte - die beiden Titel waren geschützt.“ [Name der Betroffenen entfernt, d. Red.]

Das klang doch ganz nach einem Versuch, an einem Privatverkauf Geld zu verdienen. Doch wenn man sich das betreffende Zitat noch einmal anschaut, erscheint es merkwürdig, dass die genannte Dame direkt verklagt worden sein soll – üblich ist in einem solchen Fall für gewöhnlich eine Abmahnung.

Und tatsächlich, so bestätigte uns Rechtsanwalt Poser in einem Telefonat, wurde hier abgemahnt, das sogar aus gutem Grund, denn die betreffenden Musiktitel waren nicht lizenziert, d.h. sie wurden bereits vom Produzenten der CD widerrechtlich verwendet.

Nun ist es aber so, dass ein gewerblicher Verkäufer durchaus für derartige Verfehlungen seines Lieferanten abgemahnt werden kann. Ihm steht es umgekehrt natürlich frei, seinerseits den Lieferanten haftbar zu machen.

Moment, werden Sie sagen, die gute Frau hat doch, wie der Artikel im Wiesbadener Tagblatt weiß, nur „ab und an“ etwas bei eBay verkauft. Aber was ist eigentlich „ab und an“ und ab wann ist man möglicherweise eben doch gewerblicher Verkäufer?

Die betroffene Dame jedenfalls soll, so berichtete uns RA Poser, rund 1.000 Bewertungen bei eBay besitzen und dort in den letzten Monaten rund 440 Verkäufe getätigt haben. Das legt zumindest die Vermutung einer doch eher gewerbsmäßigen Tätigkeit nahe.

Entsprechend wurde Sie von der Kanzlei für vier Titel der Bands „Rubettes“ und „The Sweet“ abgemahnt – eine Gesamtforderung von 1.111,20 Euro, der später auf 600 Euro reduziert wurde.

Befragt, warum er denn so deutlich gegen diese CD, die doch offensichtlich legal erworben wurde, vorgeht, erklärte RA Poser, er sei seit 2004 von „The Sweet“ beauftragt, die illegale Vermarktung zu unterbinden, die der Band nicht nur finanzielle Einbußen beschere, sondern auch der Reputation schade. Man habe bislang rund 150 illegale Tonträger entdecken können, die zum Teil über große Online-Händler und bekannte Großmarkt- und Kaufhausketten vertrieben wurden. Diese CDs beinhalten häufig Material, das noch nicht einmal von der Band eingespielt, sondern von unbekannten Gruppen nachgespielt wurde. So entgehe der Band nicht nur die Tantiemenzahlung, sondern aufgrund der schlechten Qualität würde auch das künstlerische Ansehen beschädigt. Zudem würden die Verkäufe der Original-CDs geschmälert.

Entsprechend geht die Kanzlei gegen Händler und Hersteller vor, verwahrt sich aber ausdrücklich dagegen, private Verkäufer abzumahnen. Entsprechend habe man auch Kontakt mit der Zeitung aufgenommen, um die Unrichtigkeiten aufzuklären.

Der Normalverbraucher ist, so er eine CD aus seiner privaten Sammlung veräußert, rechtlich gut abgesichert und muss nicht befürchten, von ungerechtfertigten Forderungen behelligt zu werden. Anders sieht es jedoch für den gewerblich Handelnden aus, der für seine Produkte ein höheres Maß an Verantwortung trägt.

So kann man den Artikel im Wiesbadener Tagblatt durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten lesen – wobei ich mir jetzt gar nicht anmaßen möchte, zu beurteilen, wer nun Recht hat und wer nicht. Auf jeden Fall sollte man solche Schilderungen genau betrachten, auch wenn die Schlüsselreize, die uns alle in diesen Tagen hellhörig werden lassen, deutlich zu sein scheinen: Arme Familie, die nur „ab und zu“ etwas verkauft, böser Anwalt aus ferner Großstadt und eine hohe Forderung. So etwas kann zutreffen, muss es aber nicht in jedem Fall.

Wer ungerechtfertigter Weise eine Abmahnung erhält, sollte sich in jedem Fall mit einem Anwalt und der Verbraucherzentrale beratschlagen, bevor er etwas zahlt. Im Zweifelsfall kann es sogar sinnvoll sein, die Nerven zu opfern und eine Forderung per Gerichtsentscheid klären zu lassen.

“Es gibt keine allgemein gültige Einheitslösung. Wir von der Verbraucherzentrale schlagen Betroffenen immer den Gang zum Anwalt vor, dieser muss dann die Vorgehensweise empfehlen”, so Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Hessen.

Korrektur und Nachtrag 12. August: In der ersten Version dieses Beitrags ist uns ein bedauerlicher Fehler unterlaufen. Die Forderung der Kanzlei lag nicht bei 11.000 Euro, sondern bei rund 1.111,20 Euro, die dann später einvernehmlich auf insgesamt 600 Euro reduziert wurde. Auch das Wiesbadener Tagblatt hat inzwischen seine Darstellung korrigiert und weist in einer Richtigstellung darauf hin, dass die betroffene Dame nicht durch die Kanzlei Poser angezeigt wurde, sondern durch die Kanzlei im Auftrag je eines Musikers der Bands “Rubettes” und “The Sweet” sowie eines Tonträgerunternehmens im Rahmen zweier anwaltlicher Abmahnschreiben zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert wurde. Auch stellt das Wiesbadener Tagblatt richtig, dass die betroffene Frau nicht durch die Kanzlei aufgefordert wurde, 15.000 Euro zu zahlen. Vielmehr ging Rechtsanwalt Poser für die Berechnung der Anwaltskosten von einem Streitwert von 7.500 euro pro Abmahnung aus. Nach diesem Streitwert wären dann in jedem Verfahren 555,60 an Abmahnkosten fällig gewesen, die dann später vergleichsweise auf 300 Euro reduziert wurden. (tok)

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