Das Gesetzesvorhaben zur Sperrung kinderpornographischer Inhalte im Internet entpuppt sich immer mehr als ein undurchschaubar mäanderndes Projekt mit einem unangenehmen Eigenleben.
Schienen die an der Planung des Gesetzes beteiligten Politiker und Institutionen schon weitgehend aus einem diskussions- und tatsachenfernen Paralleluniversum zu agieren, erhält der Betrachter mittlerweile den Eindruck, dass sich auch das Bundeskriminalamt nach Kräften bemüht, eine retrospektive Reise in die Zeiten von Geheimdienstelei, Verschlusssachen und verdeckten Operationen führen zu wollen.
In diesem Zusammenhang kritisiert der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) das intransparente Vorgehen des Bundeskriminalamtes bei der Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen.
Das Bundeskriminalamt erarbeite, so der eco, ohne Rechtsgrundlage eine technische Richtlinie, weil das entsprechende Bundesgesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Statt diese Richtlinie dann wenigstens wie allgemein üblich offen mit den betroffenen Verbänden und Unternehmen zu diskutieren, werde sie als Verschlusssache klassifiziert.
“Am 2. Oktober lädt das Bundeskriminalamt die Unternehmen nach Wiesbaden ein, damit sie dort gegen die Abgabe einer Verpflichtung zur Geheimhaltung die Richtlinie entgegen nehmen. Eine Diskussion über technische Details ist dort ausdrücklich nicht erwünscht. Das Bundeskriminalamt kennt den Kreis der verpflichteten Unternehmen derzeit nicht, deshalb liegt der Gedanke nahe, dass die Veranstaltung vor allem diesem Zweck dienen soll. Wir fordern, dass die Unternehmen ihr Recht wahrnehmen können, sich in dieser Angelegenheit von Verbänden vertreten zu lassen. Eine Umsetzung der Zugangserschwerung als geheime Kommandosache ist jedenfalls nicht geeignet, das ohnehin geringe Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gesetzesvorhaben zu stärken”, erklärt Oliver Süme, stellvertretender Vorstandsvorsitzender von eco.
Die technische Richtlinie enthält nicht die Liste der zu sperrenden Webseiten. Sie soll regeln, in welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche zur Verfügung gestellt werden. Sie wurde vom Bundeskriminalamt als “VS-NfD” (Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch”) deklariert. Die Verbände der betroffenen Unternehmen dürfen die Richtlinie weder zur Kenntnis nehmen noch kommentieren. Auch die Stellungnahmen der Unternehmen dürfen nicht veröffentlicht werden.

